Neues Gerichtsurteil über Visitenkarten an parkenden Fahrzeugen
Werbe- oder Visitenkarten an parkenden Autos ist in NRW genehmigungspflichtet, so entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf.
Verfasst von V24 Team am 29.09.2010 um 07:59:00 Uhr
Mit Urteil vom 21. September hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun für Nordrhein-Westfalen entschieden, das jenes Verteilen von (Werbe-)Visitenkarten an parkenden Fahrzeugen "genehmigungspflichtig" ist und somit in den Bereich des jeweils zuständigen Ordnungsamtes fällt.
Auszug aus dem Urteil:
"Gemeingebrauch i.S.d. § 14 Abs. 1 StrWG NRW liegt nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt wird. Diese Zweckbindung des Gemeingebrauchs ist diesem immanent. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 StrWG NRW). Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßenbenutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist (vgl. Beschluss des 1. Senats, OLG Düsseldorf vom 19. Juni 1990 - 5 Ss (OWi) 233/90, OWi 103/90 I). [...]"
Wer in Zukunft solche Karten an parkenden Fahrzeugen verteilen möchte, muss sich diese "Sondernutzung" erst vom zuständigen Ordnungsamt genehmigen lassen, da man sonst Gefahr läuft sich strafbar zu machen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.September 2010 – IV-4 RBs25/10
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